Teil 2 SGB IX, §§ 90 bis 150

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Seit der letzten Stufe des Bundesteilhabegesetzes ist die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgelöst und im SGB IX geregelt. Der Grundgedanke: Fachleistungen zur Teilhabe werden getrennt von den Leistungen zum Lebensunterhalt geplant und bezahlt.

Zuständige Stelle

Träger der Eingliederungshilfe, je nach Bundesland Kreis, Bezirk oder Landschaftsverband

Das Wichtigste im Detail

Leistungsgruppen

Medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung und soziale Teilhabe, etwa Assistenz im Alltag, Wohnen mit Unterstützung oder Hilfen zur Freizeitgestaltung.

Gesamtplanverfahren

Der Bedarf wird in einem strukturierten Verfahren mit einem landeseinheitlichen Instrument ermittelt. Die leistungsberechtigte Person wird beteiligt und kann eine Vertrauensperson hinzuziehen.

Einkommen und Vermögen

Für Fachleistungen gelten deutlich höhere Freibeträge als in der Sozialhilfe. Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen des Vorvorjahres.

Zuständigkeit

Wer entscheidet, hängt am Bundesland: in Bayern die Bezirke, in Nordrhein-Westfalen LVR und LWL, in Hessen der LWV, in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern der Kommunale Sozialverband.

Unterlagen für den Antrag

  • Ärztliche Befunde und Gutachten
  • Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden
  • Bisherige Teilhabe- oder Rehabescheide
  • Einkommensnachweis des Vorvorjahres

Regelbedarfe 2026

Regelbedarfsstufen 2026 nach der Anlage zu § 28 SGB XII
StufeWerMonatlich
1Alleinstehende und Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung563 Euro
2Erwachsene in Partnerschaft sowie Erwachsene in besonderen Wohnformen506 Euro
3Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern und Erwachsene ohne eigenen Haushalt451 Euro
4Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren471 Euro
5Kinder von 6 bis unter 14 Jahren390 Euro
6Kinder von der Geburt bis unter 6 Jahren357 Euro

Unterkunft und Heizung kommen in angemessener Höhe hinzu, ebenso mögliche Mehrbedarfe. Die Beträge gelten unverändert gegenüber dem Vorjahr.

Häufige Fragen

Was ist die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX?

Der zuerst angegangene Träger muss innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist. Leitet er nicht weiter, bleibt er zuständig, auch wenn ein anderer Träger eigentlich zahlen müsste.

Kann ich das Persönliche Budget wählen?

Ja. Statt Sachleistungen kann ein Geldbetrag beantragt werden, mit dem Assistenz selbst eingekauft wird. Grundlage ist eine Zielvereinbarung.

Zuständigkeit vor Ort finden

Welche Behörde konkret entscheidet, hängt vom Wohnort ab. Über das Städteverzeichnis lässt sich die Zuordnung nachschlagen.

Zum Städteverzeichnis