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Welches Sozialamt ist für Sie zuständig?
Sozialhilfe ist kommunal organisiert. Ob Stadt, Kreis, Bezirk oder Landschaftsverband entscheidet, hängt vom Wohnort und vom Bundesland ab. Dieses Verzeichnis ordnet die Zuständigkeit für 2.993 Städte und Gemeinden und erklärt die Leistungen nach dem SGB XII.
- Städte und Gemeinden2.993
- Örtliche Träger400
- Kreisfreie Städte106
- Bundesländer16
Leistungen der Sozialhilfe
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Dauerhafte Leistung für Menschen ab der Regelaltersgrenze und für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte.
Viertes Kapitel SGB XII, §§ 41 bis 46b
Hilfe zum Lebensunterhalt
Existenzsicherung für Menschen, die weder erwerbsfähig noch dauerhaft erwerbsgemindert sind.
Drittes Kapitel SGB XII, §§ 27 bis 40
Hilfe zur Pflege
Ergänzende Leistung, wenn Pflegekasse, Rente und Vermögen die Pflegekosten nicht decken.
Siebtes Kapitel SGB XII, §§ 61 bis 66a
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Teilhabeleistungen nach dem Bundesteilhabegesetz, getrennt von der Existenzsicherung.
Teil 2 SGB IX, §§ 90 bis 150
Hilfen zur Gesundheit
Krankenbehandlung für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz.
Fünftes Kapitel SGB XII, §§ 47 bis 52
Bildung und Teilhabe
Zuschüsse für Schulbedarf, Mittagessen, Ausflüge, Lernförderung und Vereinsbeiträge.
§ 34 SGB XII sowie § 28 SGB II
Größte Städte
- Berlin
- Hamburg
- München
- Köln
- Frankfurt am Main
- Stuttgart
- Düsseldorf
- Leipzig
- Dortmund
- Essen
- Bremen
- Dresden
- Hannover
- Nürnberg
- Duisburg
- Bochum
- Wuppertal
- Bielefeld
- Bonn
- Münster
- Mannheim
- Karlsruhe
- Augsburg
- Wiesbaden
- Mönchengladbach
- Gelsenkirchen
- Aachen
- Kiel
- Braunschweig
- Chemnitz
- Halle (Saale)
- Magdeburg
- Freiburg im Breisgau
- Krefeld
- Mainz
- Lübeck
- Erfurt
- Oberhausen
- Rostock
- Kassel
Zuständigkeit nach Bundesland
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Regelbedarfe 2026
| Stufe | Wer | Monatlich |
|---|---|---|
| 1 | Alleinstehende und Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung | 563 Euro |
| 2 | Erwachsene in Partnerschaft sowie Erwachsene in besonderen Wohnformen | 506 Euro |
| 3 | Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern und Erwachsene ohne eigenen Haushalt | 451 Euro |
| 4 | Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren | 471 Euro |
| 5 | Kinder von 6 bis unter 14 Jahren | 390 Euro |
| 6 | Kinder von der Geburt bis unter 6 Jahren | 357 Euro |
Die Tabelle zeigt nur den Regelbedarf. Miete, Nebenkosten, Heizung und Mehrbedarfe werden gesondert berechnet und kommen obendrauf.
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