Ratgeber

Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe

Nicht jeder Euro zählt. Welche Beträge geschützt bleiben, entscheidet häufig über den Anspruch dem Grunde nach.

Was Einkommen ist

Alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Bedarfsmonat, also Rente, Lohn, Unterhalt, Kindergeld, Krankengeld. Nicht als Einkommen zählen unter anderem Grundrenten nach dem SGB XIV und zweckbestimmte Leistungen.

Was abgesetzt wird

Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, angemessene private Versicherungen einschließlich einer Versicherungspauschale, Werbungskosten und geförderte Altersvorsorgebeiträge.

Schonvermögen

Ein Barbetrag bleibt geschützt, dazu angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe und Vermögen, dessen Verwertung eine Härte wäre.

Die Härtefallklausel

Verwertung darf nicht verlangt werden, wenn sie unwirtschaftlich ist oder eine besondere Härte bedeutet. Das betrifft etwa Rücklagen für eine bereits geplante Bestattung oder Kapital aus einer Entschädigung.

Schenkungen

Übertragungen der letzten zehn Jahre können nach § 528 BGB zurückgefordert werden. Wer Vermögen an Kinder übertragen hat und später pflegebedürftig wird, sollte das früh mit einer Beratungsstelle klären.

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