Ratgeber
Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe
Nicht jeder Euro zählt. Welche Beträge geschützt bleiben, entscheidet häufig über den Anspruch dem Grunde nach.
Was Einkommen ist
Alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Bedarfsmonat, also Rente, Lohn, Unterhalt, Kindergeld, Krankengeld. Nicht als Einkommen zählen unter anderem Grundrenten nach dem SGB XIV und zweckbestimmte Leistungen.
Was abgesetzt wird
Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, angemessene private Versicherungen einschließlich einer Versicherungspauschale, Werbungskosten und geförderte Altersvorsorgebeiträge.
Schonvermögen
Ein Barbetrag bleibt geschützt, dazu angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe und Vermögen, dessen Verwertung eine Härte wäre.
Die Härtefallklausel
Verwertung darf nicht verlangt werden, wenn sie unwirtschaftlich ist oder eine besondere Härte bedeutet. Das betrifft etwa Rücklagen für eine bereits geplante Bestattung oder Kapital aus einer Entschädigung.
Schenkungen
Übertragungen der letzten zehn Jahre können nach § 528 BGB zurückgefordert werden. Wer Vermögen an Kinder übertragen hat und später pflegebedürftig wird, sollte das früh mit einer Beratungsstelle klären.
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