Ratgeber
Widerspruch gegen einen Sozialamtsbescheid
Ein Widerspruch kostet nichts und ist in einem Monat einzulegen. Die Begründung darf nachgereicht werden.
Die Frist
Ein Monat ab Zugang des Bescheids. Bei fehlender oder falscher Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Der Zugang wird bei Postzustellung drei Tage nach dem Bescheiddatum vermutet.
Der Mindestinhalt
Name, Adresse, Aktenzeichen, der Satz, dass Widerspruch eingelegt wird, und die Unterschrift. Mehr ist für die Fristwahrung nicht nötig.
Akteneinsicht
Nach § 25 SGB X besteht ein Recht auf Akteneinsicht. Häufig zeigt erst die Akte, mit welchen Zahlen das Amt gerechnet hat.
Aufschiebende Wirkung
Bei Aufhebungen und Erstattungen hat der Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bei laufenden Leistungen kann sie ausgeschlossen sein; dann hilft nur der Eilantrag beim Sozialgericht.
Wenn nichts passiert
Entscheidet die Behörde über den Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten, ist eine Untätigkeitsklage möglich. Sie ist gerichtskostenfrei.
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