Ratgeber

Ihre Rechte im Umgang mit dem Sozialamt

Viele Konflikte entstehen aus Unkenntnis über Verfahrensrechte, die im SGB I und SGB X ausdrücklich geregelt sind.

Beratung und Auskunft

Nach §§ 14 und 15 SGB I besteht ein Anspruch auf Beratung über Rechte und Pflichten sowie auf Auskunft über zuständige Stellen. Eine falsche Auskunft kann einen Herstellungsanspruch begründen.

Begleitung erlaubt

Zu jedem Termin darf eine Person des Vertrauens mitgebracht werden, nach § 13 SGB X als Beistand. Das Amt kann das nur in engen Ausnahmen ablehnen.

Akteneinsicht

Einsicht in die eigene Akte kann jederzeit verlangt werden. Kopien dürfen gegen Kostenerstattung angefertigt werden.

Grenzen der Nachfragen

Nicht jede Nachfrage ist zulässig. Das Amt darf nur Daten erheben, die für die konkrete Leistung erforderlich sind. Pauschale Aufforderungen, sämtliche Kontoauszüge mehrerer Jahre vorzulegen, sind angreifbar.

Beschwerde

Neben dem Widerspruch gibt es die Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Amtsleitung sowie in vielen Kommunen eine Ombudsstelle oder Bürgerbeauftragte.

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