Neuntes Kapitel SGB XII, §§ 70 bis 74
Hilfe in anderen Lebenslagen
Das neunte Kapitel des SGB XII fasst Leistungen zusammen, die sich keiner der großen Gruppen zuordnen lassen. Sie sind in der Praxis wenig bekannt und werden deshalb selten beantragt.
Zuständige Stelle
Sozialamt
Das Wichtigste im Detail
Altenhilfe nach § 71
Beratung zu altersgerechtem Wohnen, Hilfe bei der Beschaffung einer geeigneten Wohnung, Unterstützung bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
Weiterführung des Haushalts
Hilfe, wenn die haushaltsführende Person ausfällt und sonst der Haushalt aufgelöst werden müsste.
Besondere soziale Schwierigkeiten
Hilfe bei Wohnungslosigkeit, nach Haftentlassung oder bei Gewalt in der Familie, oft in Zusammenarbeit mit freien Trägern.
Blindenhilfe und Bestattungskosten
Beide gehören formal ebenfalls in dieses Kapitel und sind auf dieser Seite jeweils eigens beschrieben.
Unterlagen für den Antrag
- Beschreibung der Notlage
- Ärztliche oder sozialarbeiterische Stellungnahme
- Einkommens- und Vermögensnachweise
Regelbedarfe 2026
| Stufe | Wer | Monatlich |
|---|---|---|
| 1 | Alleinstehende und Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung | 563 Euro |
| 2 | Erwachsene in Partnerschaft sowie Erwachsene in besonderen Wohnformen | 506 Euro |
| 3 | Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern und Erwachsene ohne eigenen Haushalt | 451 Euro |
| 4 | Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren | 471 Euro |
| 5 | Kinder von 6 bis unter 14 Jahren | 390 Euro |
| 6 | Kinder von der Geburt bis unter 6 Jahren | 357 Euro |
Diese Beträge gelten bundesweit einheitlich, auch beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Unterschiede entstehen erst bei den Wohnkosten.
Häufige Fragen
Muss ich bedürftig sein?
Für die Altenhilfe und die Hilfe bei besonderen sozialen Schwierigkeiten gilt eine mildere Einkommensprüfung als bei der Existenzsicherung. Beratung ist immer kostenfrei.
Zuständigkeit vor Ort finden
Welche Behörde konkret entscheidet, hängt vom Wohnort ab. Über das Städteverzeichnis lässt sich die Zuordnung nachschlagen.