§§ 152 ff. SGB IX

Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis wird nicht vom Sozialamt ausgestellt, sondern von der Versorgungsverwaltung des jeweiligen Landes. In einigen Bundesländern ist diese Aufgabe an die Kreise und kreisfreien Städte übertragen, sodass der Antrag doch wieder im Rathaus landet.

Zuständige Stelle

Versorgungsamt, Amt für soziale Angelegenheiten oder Landesamt

Das Wichtigste im Detail

Grad der Behinderung

Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Ab GdB 50 gilt eine Schwerbehinderung, ab GdB 30 ist eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit möglich.

Merkzeichen

G, aG, B, H, Bl, Gl, TBl und RF stehen für konkrete Nachteilsausgleiche, etwa Freifahrt im Nahverkehr, Parkerleichterungen oder Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag.

Verfahren

Das Amt fordert Befunde bei den behandelnden Ärzten an. Eine persönliche Untersuchung findet meist nicht statt, die Entscheidung ergeht nach Aktenlage.

Widerspruch

Gegen den Feststellungsbescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich. Ein Verschlimmerungsantrag ist jederzeit möglich, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert.

Unterlagen für den Antrag

  • Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte
  • Vorhandene Befundberichte, Reha-Entlassungsberichte, Gutachten
  • Passfoto für den Ausweis

Regelbedarfe 2026

Regelbedarfsstufen 2026 nach der Anlage zu § 28 SGB XII
StufeWerMonatlich
1Alleinstehende und Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung563 Euro
2Erwachsene in Partnerschaft sowie Erwachsene in besonderen Wohnformen506 Euro
3Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern und Erwachsene ohne eigenen Haushalt451 Euro
4Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren471 Euro
5Kinder von 6 bis unter 14 Jahren390 Euro
6Kinder von der Geburt bis unter 6 Jahren357 Euro

Diese Beträge gelten bundesweit einheitlich, auch beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Unterschiede entstehen erst bei den Wohnkosten.

Häufige Fragen

Wie lange dauert das Verfahren?

Realistisch drei bis sechs Monate, weil das Amt Befunde bei mehreren Stellen anfordert. Eine Untätigkeitsklage ist nach sechs Monaten möglich.

Kostet der Ausweis etwas?

Nein. Das Feststellungsverfahren und der Ausweis sind gebührenfrei.

Zuständigkeit vor Ort finden

Welche Behörde konkret entscheidet, hängt vom Wohnort ab. Über das Städteverzeichnis lässt sich die Zuordnung nachschlagen.

Zum Städteverzeichnis