Sozialamt Niedersachsen
Sozialamt Berne
Hinter dem Wort Sozialamt steckt keine bundeseinheitliche Behörde, sondern eine kommunale Aufgabe. Diese Seite erklärt, wie sie für Berne verteilt ist und welche Leistungen an welcher Stelle beantragt werden.
Kurze Antwort
Für Sozialhilfe in Berne ist Landkreis Wesermarsch zuständig. Die Stadt selbst ist kreisangehörig und damit kein eigener Träger der Sozialhilfe.
- Einwohner6.985
- Statuskreisangehörig
- KreisWesermarsch
- BundeslandNiedersachsen
Wer ist zuständig?
Berne ist kreisangehörig. Örtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landkreis Wesermarsch, der über Anträge nach dem SGB XII entscheidet. In Niedersachsen nehmen Verbandsgemeinden, Ämter oder Samtgemeinden Anträge häufig entgegen und leiten sie an die Kreisverwaltung weiter.
Berne hat rund 6.985 Einwohner. Für die meisten Leistungen führt der Weg deshalb aus der Gemeinde heraus. Insgesamt leben im Landkreis Wesermarsch etwa 88.624 Menschen.
Die Aufgabenteilung in Niedersachsen sieht Landkreise, kreisfreie Städte und die Region Hannover als örtliche und Land Niedersachsen, vertreten durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie als überörtlichen Träger vor. Diese Trennung entscheidet, wohin ein Antrag aus Berne am Ende geht. Viele Aufgaben der Eingliederungshilfe sind in Niedersachsen auf die Kommunen rückübertragen. Welche Stelle konkret entscheidet, steht im Bescheid.
Verbindliche Auskunft
Offizielle Quelle
- Offizielles Portal der Stadt Berne
- Offizielles Portal Landkreis Wesermarsch
- Land Niedersachsen, vertreten durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Verbindliche Auskünfte erteilt die Behörde selbst. Die verlinkten Seiten werden nicht von uns betrieben.
Kurz eingeordnet
Zur Einordnung die wichtigsten Ortsdaten von Berne:
- Postleitzahl27804
- Vorwahl04406
- Kfz-KennzeichenBRA
Leistungen im Überblick
Je nach Lebenslage kommen unterschiedliche Kapitel des SGB XII in Betracht. Ein Überblick über die relevanten Leistungen:
Bildung und Teilhabe
Zuschüsse für Schulbedarf, Mittagessen, Ausflüge, Lernförderung und Vereinsbeiträge.
Mehr erfahrenWohngeld
Mietzuschuss für Haushalte mit eigenem Einkommen, beantragt bei der Wohngeldstelle.
Mehr erfahrenSchwerbehindertenausweis
Feststellung des Grades der Behinderung und der Merkzeichen durch das Versorgungsamt.
Mehr erfahrenBlindenhilfe und Landesblindengeld
Nachteilsausgleich bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung.
Mehr erfahrenÜbernahme der Bestattungskosten
Sozialbestattung, wenn die Kosten für die Verpflichteten nicht zumutbar sind.
Mehr erfahrenWohnberechtigungsschein
Zugangsvoraussetzung für öffentlich geförderte Sozialwohnungen.
Mehr erfahrenAntragstellung Schritt für Schritt
Anträge aus Berne dürfen bei jeder Behörde abgegeben werden. Nach § 16 SGB I muss die annehmende Stelle sie weiterleiten, und das Datum der ersten Abgabe bleibt maßgeblich.
Die Sozialhilfe deckt den gegenwärtigen Bedarf, nicht vergangene Monate. Deshalb ist der Zeitpunkt der Antragstellung wichtiger als die Vollständigkeit der Unterlagen.
Beträge und Rechengrößen
| Stufe | Wer | Monatlich |
|---|---|---|
| 1 | Alleinstehende und Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung | 563 Euro |
| 2 | Erwachsene in Partnerschaft sowie Erwachsene in besonderen Wohnformen | 506 Euro |
| 3 | Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern und Erwachsene ohne eigenen Haushalt | 451 Euro |
| 4 | Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren | 471 Euro |
| 5 | Kinder von 6 bis unter 14 Jahren | 390 Euro |
| 6 | Kinder von der Geburt bis unter 6 Jahren | 357 Euro |
Diese Beträge gelten bundesweit einheitlich, auch beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Unterschiede entstehen erst bei den Wohnkosten.
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Häufige Fragen
Kann ich den Antrag online stellen?
Das hängt von der Kommune ab. Wohngeld und Schwerbehindertenausweis sind vielerorts digital möglich, Anträge nach dem SGB XII häufiger noch als Formular mit Upload.
Wie hoch ist der Regelsatz 2026?
Für Alleinstehende sind es 563 Euro im Monat. Die Beträge sind gegenüber dem Vorjahr unverändert, weil ein rechnerisches Absinken durch den gesetzlichen Besitzschutz verhindert wird. Unterkunft und Heizung kommen zusätzlich.
Brauche ich für den Antrag einen Termin?
Für die Fristwahrung nicht. Der Antrag kann schriftlich abgegeben oder eingeworfen werden. Für die Beratung ist in größeren Verwaltungen ein Termin üblich.
Muss ich Änderungen melden?
Ja, unverzüglich und am besten schriftlich. Nicht gemeldete Änderungen führen regelmäßig zu Rückforderungen.
Wer zahlt die Heimkosten, wenn die Rente nicht reicht?
Dann kommt die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII in Betracht. Zuständig ist Landkreis Wesermarsch, in einzelnen Ländern der überörtliche Träger.