Sozialamt Nordrhein-Westfalen

Sozialamt Bad Honnef

In Bad Honnef richtet sich die Zuständigkeit für Sozialhilfeleistungen nach der Kreiszugehörigkeit und nach dem Landesrecht. Beides zusammen ergibt das Bild, das diese Seite beschreibt.

Kurze Antwort

Bad Honnef gehört zu Kreis Rhein-Sieg-Kreis. Dort liegt die Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

  • Einwohner26.025
  • Statuskreisangehörig
  • KreisKreis Rhein-Sieg-Kreis
  • BundeslandNordrhein-Westfalen

Wer ist zuständig?

Als kreisangehörige Kommune gibt Bad Honnef die Sozialhilfe an die Kreisebene ab. Zuständig ist das Sozialamt oder Amt für Soziales und Wohnen des Kreises Kreis Rhein-Sieg-Kreis.

In Bad Honnef leben rund 26.025 Menschen. In Mittelstädten sind Sozialleistungen oft in einem Fachbereich gebündelt, der neben der Sozialhilfe auch Wohngeld und Teilhabeleistungen bearbeitet. Insgesamt leben im Kreis Rhein-Sieg-Kreis etwa 600.375 Menschen.

Landesrechtlich sind in Nordrhein-Westfalen Kreise und kreisfreie Städte zuständig, ergänzt um Landschaftsverband Rheinland (LVR) und Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als überörtlichen Träger. Das prägt auch die Bearbeitung von Anträgen aus Bad Honnef. Welcher Landschaftsverband zuständig ist, hängt am Landesteil: LVR im Rheinland, LWL in Westfalen-Lippe. Anträge laufen trotzdem meist über das kommunale Sozialamt.

Offizielle Quellen

Offizielle Quelle

Verbindliche Auskünfte erteilt die Behörde selbst. Die verlinkten Seiten werden nicht von uns betrieben.

Kurz eingeordnet

Ein paar Eckdaten, die bei Formularen und Rückfragen gebraucht werden:

  • Postleitzahl53604
  • Vorwahl02224
  • Kfz-KennzeichenSU

Welche Leistungen es gibt

Für jede Leistung gelten eigene Regeln zu Einkommen, Vermögen und Nachweisen. Die verlinkten Seiten fassen sie zusammen.

Antragstellung Schritt für Schritt

Bevor der Antrag bei Kreis Rhein-Sieg-Kreis landet, lohnt ein Termin bei einer unabhängigen Beratungsstelle. Wohlfahrts- und Sozialverbände kennen die örtliche Praxis und sortieren die Unterlagen vor.

Auch bei laufendem Verfahren besteht ein Anspruch auf Beratung nach §§ 14 und 15 SGB I. Eine falsche Auskunft kann später einen Herstellungsanspruch begründen.

Was die Regelsätze hergeben

Regelbedarfsstufen 2026 nach der Anlage zu § 28 SGB XII
StufeWerMonatlich
1Alleinstehende und Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung563 Euro
2Erwachsene in Partnerschaft sowie Erwachsene in besonderen Wohnformen506 Euro
3Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern und Erwachsene ohne eigenen Haushalt451 Euro
4Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren471 Euro
5Kinder von 6 bis unter 14 Jahren390 Euro
6Kinder von der Geburt bis unter 6 Jahren357 Euro

Diese Beträge gelten bundesweit einheitlich, auch beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Unterschiede entstehen erst bei den Wohnkosten.

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Fragen und Antworten

Zählt mein Erspartes?

Ein Schonbetrag bleibt geschützt, ebenso angemessener Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug und selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe.

Was ist der Unterschied zwischen Sozialamt und Jobcenter?

Das Jobcenter ist für erwerbsfähige Personen zuständig und zahlt Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Das Sozialamt ist für Menschen zuständig, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Gilt die Zuständigkeit auch ohne festen Wohnsitz?

Ja. Bei Menschen ohne gewöhnlichen Aufenthalt ist der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich. Das Amt darf die Leistung nicht mit dem Hinweis auf eine andere Kommune verweigern.

Werden meine Kinder zur Kasse gebeten?

Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro je Kind prüft das Amt Unterhaltsansprüche. Unterhalb dieser Grenze findet kein Rückgriff statt.

Muss ich Änderungen melden?

Ja, unverzüglich und am besten schriftlich. Nicht gemeldete Änderungen führen regelmäßig zu Rückforderungen.