Sozialamt Baden-Württemberg

Sozialamt Baiersbronn

Wer in Baiersbronn Leistungen der Sozialhilfe braucht, landet früher oder später bei einer konkreten Frage: Welche Stelle entscheidet eigentlich über den Antrag? Diese Seite ordnet die Zuständigkeit, nennt die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und zeigt, welche Leistungen über welches Amt laufen.

Kurze Antwort

Baiersbronn gehört zu Landkreis Freudenstadt. Dort liegt die Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

  • Einwohner15.126
  • Statuskreisangehörig
  • KreisFreudenstadt
  • BundeslandBaden-Württemberg

Zuständigkeit auf einen Blick

Als kreisangehörige Kommune gibt Baiersbronn die Sozialhilfe an die Kreisebene ab. Zuständig ist das Sozialamt oder Amt für Soziales und Teilhabe des Kreises Freudenstadt.

In Baiersbronn leben ungefähr 15.126 Menschen. Für Sozialleistungen bedeutet das in aller Regel: erste Auskunft vor Ort, Entscheidung eine Ebene höher. Der zuständige Kreis zählt rund 118.243 Einwohner, was die Größe der dortigen Sozialverwaltung erklärt.

Landesrechtlich sind in Baden-Württemberg Stadt- und Landkreise zuständig, ergänzt um Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) als überörtlichen Träger. Das prägt auch die Bearbeitung von Anträgen aus Baiersbronn. Die Eingliederungshilfe liegt in Baden-Württemberg bei den Stadt- und Landkreisen; der KVJS übernimmt Beratung, Fachaufsicht und überörtliche Aufgaben.

Wo die amtlichen Angaben stehen

Offizielle Quelle

Verbindliche Auskünfte erteilt die Behörde selbst. Die verlinkten Seiten werden nicht von uns betrieben.

Was das konkret bedeutet

Wer Formulare ausfüllt, braucht meist diese Angaben:

  • Postleitzahl72270
  • Vorwahl07442, 07447, 07449
  • Kfz-KennzeichenFDS

Leistungen im Überblick

Für jede Leistung gelten eigene Regeln zu Einkommen, Vermögen und Nachweisen. Die verlinkten Seiten fassen sie zusammen.

Der Weg zum Antrag

Bevor der Antrag bei Landkreis Freudenstadt landet, lohnt ein Termin bei einer unabhängigen Beratungsstelle. Wohlfahrts- und Sozialverbände kennen die örtliche Praxis und sortieren die Unterlagen vor.

Auch bei laufendem Verfahren besteht ein Anspruch auf Beratung nach §§ 14 und 15 SGB I. Eine falsche Auskunft kann später einen Herstellungsanspruch begründen.

Die Zahlen für 2026

Regelbedarfsstufen 2026 nach der Anlage zu § 28 SGB XII
StufeWerMonatlich
1Alleinstehende und Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung563 Euro
2Erwachsene in Partnerschaft sowie Erwachsene in besonderen Wohnformen506 Euro
3Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern und Erwachsene ohne eigenen Haushalt451 Euro
4Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren471 Euro
5Kinder von 6 bis unter 14 Jahren390 Euro
6Kinder von der Geburt bis unter 6 Jahren357 Euro

Neben dem Regelbedarf zählen Unterkunft, Heizung und anerkannte Mehrbedarfe zum Gesamtbedarf. Erst davon wird das anrechenbare Einkommen abgezogen.

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Häufige Fragen

Bekomme ich Hilfe beim Ausfüllen?

Ja. Wohlfahrtsverbände, Sozialverbände und in Teilhabefragen die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung beraten kostenlos und unabhängig vom Amt.

Wie hoch ist der Regelsatz 2026?

Für Alleinstehende sind es 563 Euro im Monat. Die Beträge sind gegenüber dem Vorjahr unverändert, weil ein rechnerisches Absinken durch den gesetzlichen Besitzschutz verhindert wird. Unterkunft und Heizung kommen zusätzlich.

Was ist mit Bildung und Teilhabe für meine Kinder?

Das Paket gilt nicht nur bei Sozialhilfe, sondern auch bei Wohngeld und Kinderzuschlag. Der Antrag geht an die Stelle, von der die Hauptleistung kommt.

Zählt mein Erspartes?

Ein Schonbetrag bleibt geschützt, ebenso angemessener Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug und selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe.

Werden meine Kinder zur Kasse gebeten?

Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro je Kind prüft das Amt Unterhaltsansprüche. Unterhalb dieser Grenze findet kein Rückgriff statt.