Sozialamt Bayern

Sozialamt Bischofswiesen

Hinter dem Wort Sozialamt steckt keine bundeseinheitliche Behörde, sondern eine kommunale Aufgabe. Diese Seite erklärt, wie sie für Bischofswiesen verteilt ist und welche Leistungen an welcher Stelle beantragt werden.

Kurze Antwort

Bischofswiesen gehört zu Landkreis Berchtesgadener Land. Dort liegt die Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

  • Einwohner7.111
  • Statuskreisangehörig
  • KreisBerchtesgadener Land
  • BundeslandBayern

Wer ist zuständig?

Bischofswiesen gehört zum Landkreis Berchtesgadener Land. Damit liegt die Trägerschaft für die Sozialhilfe auf Kreisebene, auch wenn die Stadt eigene Beratungsangebote unterhält.

Rund 7.111 Menschen leben in Bischofswiesen. In dieser Größenordnung liegt die gesamte Sozialverwaltung auf der übergeordneten Ebene. Insgesamt leben im Landkreis Berchtesgadener Land etwa 90.689 Menschen.

Bayern hat die Sozialhilfe zwischen Landkreise und kreisfreie Städte und Die sieben bayerischen Bezirke aufgeteilt. Wer aus Bischofswiesen einen Antrag stellt, trifft zuerst auf die örtliche Ebene. In Bayern sind die Bezirke überörtliche Träger und zuständig für Eingliederungshilfe sowie für Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen.

Offizielle Quellen

Offizielle Quelle

Verbindliche Auskünfte erteilt die Behörde selbst. Die verlinkten Seiten werden nicht von uns betrieben.

Kurz eingeordnet

Zur Einordnung die wichtigsten Ortsdaten von Bischofswiesen:

  • Postleitzahl83483
  • Vorwahl08652
  • Kfz-KennzeichenBGL

Welche Leistungen es gibt

Die Sozialhilfe besteht aus mehreren Kapiteln mit jeweils eigenen Voraussetzungen. Diese Übersichten führen in die einzelnen Leistungen ein.

Antragstellung Schritt für Schritt

Bevor der Antrag bei Landkreis Berchtesgadener Land landet, lohnt ein Termin bei einer unabhängigen Beratungsstelle. Wohlfahrts- und Sozialverbände kennen die örtliche Praxis und sortieren die Unterlagen vor.

Wer noch andere Ansprüche hat, verliert die Sozialhilfe nicht automatisch. Sie füllt die Lücke, die nach Anrechnung aller vorrangigen Leistungen bleibt.

Die Zahlen für 2026

Regelbedarfsstufen 2026 nach der Anlage zu § 28 SGB XII
StufeWerMonatlich
1Alleinstehende und Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung563 Euro
2Erwachsene in Partnerschaft sowie Erwachsene in besonderen Wohnformen506 Euro
3Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern und Erwachsene ohne eigenen Haushalt451 Euro
4Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren471 Euro
5Kinder von 6 bis unter 14 Jahren390 Euro
6Kinder von der Geburt bis unter 6 Jahren357 Euro

Unterkunft und Heizung kommen in angemessener Höhe hinzu, ebenso mögliche Mehrbedarfe. Die Beträge gelten unverändert gegenüber dem Vorjahr.

Nachbarorte

Häufige Fragen

Brauche ich für den Antrag einen Termin?

Für die Fristwahrung nicht. Der Antrag kann schriftlich abgegeben oder eingeworfen werden. Für die Beratung ist in größeren Verwaltungen ein Termin üblich.

Zählt mein Erspartes?

Ein Schonbetrag bleibt geschützt, ebenso angemessener Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug und selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe.

Was ist der Unterschied zwischen Sozialamt und Jobcenter?

Das Jobcenter ist für erwerbsfähige Personen zuständig und zahlt Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Das Sozialamt ist für Menschen zuständig, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Gilt die Zuständigkeit auch ohne festen Wohnsitz?

Ja. Bei Menschen ohne gewöhnlichen Aufenthalt ist der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich. Das Amt darf die Leistung nicht mit dem Hinweis auf eine andere Kommune verweigern.

Werden meine Kinder zur Kasse gebeten?

Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro je Kind prüft das Amt Unterhaltsansprüche. Unterhalb dieser Grenze findet kein Rückgriff statt.