Sozialamt Niedersachsen

Sozialamt Müden (Aller)

Wer in Müden (Aller) Leistungen der Sozialhilfe braucht, landet früher oder später bei einer konkreten Frage: Welche Stelle entscheidet eigentlich über den Antrag? Diese Seite ordnet die Zuständigkeit, nennt die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und zeigt, welche Leistungen über welches Amt laufen.

Kurze Antwort

Für Sozialhilfe in Müden (Aller) ist Landkreis Gifhorn zuständig. Die Stadt selbst ist kreisangehörig und damit kein eigener Träger der Sozialhilfe.

  • Einwohner5.338
  • Statuskreisangehörig
  • KreisGifhorn
  • BundeslandNiedersachsen

Welche Stelle entscheidet?

Zuständig für Müden (Aller) ist der Landkreis Gifhorn. Weil in Niedersachsen zwischen Gemeinde und Kreis häufig eine Verbands- oder Amtsebene liegt, ist die erste Anlaufstelle vor Ort nicht automatisch die entscheidende Behörde.

Mit etwa 5.338 Einwohnern gehört Müden (Aller) zu den kleineren Kommunen. Die Beratung vor Ort ist häufig ehrenamtlich oder über Verbände organisiert. Insgesamt leben im Landkreis Gifhorn etwa 174.749 Menschen.

Für Müden (Aller) gilt die Landesregelung von Niedersachsen: Die laufende Sozialhilfe liegt bei Landkreise, kreisfreie Städte und die Region Hannover, die überörtliche Zuständigkeit bei Land Niedersachsen, vertreten durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Viele Aufgaben der Eingliederungshilfe sind in Niedersachsen auf die Kommunen rückübertragen. Welche Stelle konkret entscheidet, steht im Bescheid.

Verbindliche Auskunft

Offizielle Quelle

Verbindliche Auskünfte erteilt die Behörde selbst. Die verlinkten Seiten werden nicht von uns betrieben.

Einordnung

Ein paar Eckdaten, die bei Formularen und Rückfragen gebraucht werden:

  • Postleitzahl38518, 38539
  • Vorwahl05371, 05375
  • Kfz-KennzeichenGF

Welche Leistungen es gibt

Für jede Leistung gelten eigene Regeln zu Einkommen, Vermögen und Nachweisen. Die verlinkten Seiten fassen sie zusammen.

So läuft der Antrag

Nach der Abgabe prüft Landkreis Gifhorn zunächst Einkommen, Vermögen und vorrangige Ansprüche. Dauert das länger, kann bei feststehendem Anspruch ein Vorschuss nach § 42 SGB I verlangt werden.

Auch bei laufendem Verfahren besteht ein Anspruch auf Beratung nach §§ 14 und 15 SGB I. Eine falsche Auskunft kann später einen Herstellungsanspruch begründen.

Die Zahlen für 2026

Regelbedarfsstufen 2026 nach der Anlage zu § 28 SGB XII
StufeWerMonatlich
1Alleinstehende und Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung563 Euro
2Erwachsene in Partnerschaft sowie Erwachsene in besonderen Wohnformen506 Euro
3Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern und Erwachsene ohne eigenen Haushalt451 Euro
4Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren471 Euro
5Kinder von 6 bis unter 14 Jahren390 Euro
6Kinder von der Geburt bis unter 6 Jahren357 Euro

Neben dem Regelbedarf zählen Unterkunft, Heizung und anerkannte Mehrbedarfe zum Gesamtbedarf. Erst davon wird das anrechenbare Einkommen abgezogen.

Sozialämter in der Umgebung

Was oft gefragt wird

Was ist der Unterschied zwischen Sozialamt und Jobcenter?

Das Jobcenter ist für erwerbsfähige Personen zuständig und zahlt Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Das Sozialamt ist für Menschen zuständig, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Wer entscheidet über Eingliederungshilfe?

In Niedersachsen ist Land Niedersachsen, vertreten durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zuständig. Der Antrag kann trotzdem beim örtlichen Amt abgegeben werden, das ihn weiterleiten muss.

Bekomme ich Hilfe beim Ausfüllen?

Ja. Wohlfahrtsverbände, Sozialverbände und in Teilhabefragen die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung beraten kostenlos und unabhängig vom Amt.

Gilt die Zuständigkeit auch ohne festen Wohnsitz?

Ja. Bei Menschen ohne gewöhnlichen Aufenthalt ist der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich. Das Amt darf die Leistung nicht mit dem Hinweis auf eine andere Kommune verweigern.

Was ist mit Bildung und Teilhabe für meine Kinder?

Das Paket gilt nicht nur bei Sozialhilfe, sondern auch bei Wohngeld und Kinderzuschlag. Der Antrag geht an die Stelle, von der die Hauptleistung kommt.