Sozialamt Rheinland-Pfalz

Sozialamt Offenbach an der Queich

Die Sozialhilfe folgt dem Nachrangprinzip und einer strikt kommunalen Zuständigkeit. Was das für Menschen in Offenbach an der Queich praktisch heißt, steht in den folgenden Abschnitten.

Kurze Antwort

Örtlicher Träger der Sozialhilfe für Offenbach an der Queich ist Landkreis Südliche Weinstraße, nicht die Gemeindeverwaltung.

  • Einwohner6.314
  • Statuskreisangehörig
  • KreisSüdliche Weinstraße
  • BundeslandRheinland-Pfalz

Welche Stelle entscheidet?

Zuständig für Offenbach an der Queich ist der Landkreis Südliche Weinstraße. Weil in Rheinland-Pfalz zwischen Gemeinde und Kreis häufig eine Verbands- oder Amtsebene liegt, ist die erste Anlaufstelle vor Ort nicht automatisch die entscheidende Behörde.

Mit etwa 6.314 Einwohnern gehört Offenbach an der Queich zu den kleineren Kommunen. Die Beratung vor Ort ist häufig ehrenamtlich oder über Verbände organisiert. Insgesamt leben im Landkreis Südliche Weinstraße etwa 111.969 Menschen.

Die Aufgabenteilung in Rheinland-Pfalz sieht Landkreise und kreisfreie Städte als örtliche und Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) als überörtlichen Träger vor. Diese Trennung entscheidet, wohin ein Antrag aus Offenbach an der Queich am Ende geht. In Rheinland-Pfalz nehmen Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden häufig Anträge entgegen und leiten sie an die Kreisverwaltung weiter.

Verbindliche Auskunft

Offizielle Quelle

Verbindliche Auskünfte erteilt die Behörde selbst. Die verlinkten Seiten werden nicht von uns betrieben.

Einordnung

Für Anträge und Schriftverkehr sind diese Angaben zu Offenbach an der Queich nützlich:

  • Postleitzahl76877
  • Vorwahl06348

Das leistet die Sozialhilfe

Je nach Lebenslage kommen unterschiedliche Kapitel des SGB XII in Betracht. Ein Überblick über die relevanten Leistungen:

Antragstellung Schritt für Schritt

Der Weg beginnt mit der Kenntnis des Trägers. Sobald Landkreis Südliche Weinstraße weiß, dass jemand seinen Lebensunterhalt nicht decken kann, läuft die Leistung nach § 18 SGB XII an. Ein förmlicher Antrag ist dafür nicht zwingend.

Wer noch andere Ansprüche hat, verliert die Sozialhilfe nicht automatisch. Sie füllt die Lücke, die nach Anrechnung aller vorrangigen Leistungen bleibt.

Beträge und Rechengrößen

Regelbedarfsstufen 2026 nach der Anlage zu § 28 SGB XII
StufeWerMonatlich
1Alleinstehende und Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung563 Euro
2Erwachsene in Partnerschaft sowie Erwachsene in besonderen Wohnformen506 Euro
3Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern und Erwachsene ohne eigenen Haushalt451 Euro
4Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren471 Euro
5Kinder von 6 bis unter 14 Jahren390 Euro
6Kinder von der Geburt bis unter 6 Jahren357 Euro

Neben dem Regelbedarf zählen Unterkunft, Heizung und anerkannte Mehrbedarfe zum Gesamtbedarf. Erst davon wird das anrechenbare Einkommen abgezogen.

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Häufige Fragen

Muss ich Änderungen melden?

Ja, unverzüglich und am besten schriftlich. Nicht gemeldete Änderungen führen regelmäßig zu Rückforderungen.

Wer zahlt die Heimkosten, wenn die Rente nicht reicht?

Dann kommt die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII in Betracht. Zuständig ist Landkreis Südliche Weinstraße, in einzelnen Ländern der überörtliche Träger.

Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich. Er ist kostenfrei und kann zunächst ohne Begründung eingelegt werden.

Werden meine Kinder zur Kasse gebeten?

Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro je Kind prüft das Amt Unterhaltsansprüche. Unterhalb dieser Grenze findet kein Rückgriff statt.

Ab wann wird gezahlt?

In der Sozialhilfe setzen die Leistungen nach § 18 SGB XII ein, sobald der Träger Kenntnis von der Notlage hat. Rückwirkend für zurückliegende Monate wird grundsätzlich nicht gezahlt.