Sozialamt Nordrhein-Westfalen

Sozialamt Rheinbach

Ob Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege oder Bildung und Teilhabe: In Rheinbach hängt jede dieser Leistungen an einer bestimmten Verwaltungsebene. Diese Übersicht ordnet sie ein.

Kurze Antwort

Rheinbach gehört zu Kreis Rhein-Sieg-Kreis. Dort liegt die Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

  • Einwohner27.238
  • Statuskreisangehörig
  • KreisKreis Rhein-Sieg-Kreis
  • BundeslandNordrhein-Westfalen

Zuständigkeit auf einen Blick

Als kreisangehörige Kommune gibt Rheinbach die Sozialhilfe an die Kreisebene ab. Zuständig ist das Sozialamt oder Amt für Soziales und Wohnen des Kreises Kreis Rhein-Sieg-Kreis.

In Rheinbach leben rund 27.238 Menschen. In Mittelstädten sind Sozialleistungen oft in einem Fachbereich gebündelt, der neben der Sozialhilfe auch Wohngeld und Teilhabeleistungen bearbeitet. Mit rund 600.375 Einwohnern im gesamten Kreisgebiet ist die Sozialverwaltung entsprechend dimensioniert.

Für Rheinbach gilt die Landesregelung von Nordrhein-Westfalen: Die laufende Sozialhilfe liegt bei Kreise und kreisfreie Städte, die überörtliche Zuständigkeit bei Landschaftsverband Rheinland (LVR) und Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL). Welcher Landschaftsverband zuständig ist, hängt am Landesteil: LVR im Rheinland, LWL in Westfalen-Lippe. Anträge laufen trotzdem meist über das kommunale Sozialamt.

Verbindliche Auskunft

Offizielle Quelle

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Einordnung

Zur Einordnung die wichtigsten Ortsdaten von Rheinbach:

  • Postleitzahl53359
  • Vorwahl02225, 02226, 02255
  • Kfz-KennzeichenSU

Das leistet die Sozialhilfe

Welche Leistung im Einzelfall passt, hängt an Alter, Erwerbsfähigkeit und Pflegebedarf. Die folgenden Seiten erklären die wichtigsten Bereiche im Detail.

So läuft der Antrag

Der Weg beginnt mit der Kenntnis des Trägers. Sobald Kreis Rhein-Sieg-Kreis weiß, dass jemand seinen Lebensunterhalt nicht decken kann, läuft die Leistung nach § 18 SGB XII an. Ein förmlicher Antrag ist dafür nicht zwingend.

Zwischen Jobcenter und Sozialamt darf niemand hin und her geschickt werden. Bleibt die Zuständigkeit offen, muss die zuerst angegangene Stelle vorläufig leisten.

Beträge und Rechengrößen

Regelbedarfsstufen 2026 nach der Anlage zu § 28 SGB XII
StufeWerMonatlich
1Alleinstehende und Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung563 Euro
2Erwachsene in Partnerschaft sowie Erwachsene in besonderen Wohnformen506 Euro
3Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern und Erwachsene ohne eigenen Haushalt451 Euro
4Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren471 Euro
5Kinder von 6 bis unter 14 Jahren390 Euro
6Kinder von der Geburt bis unter 6 Jahren357 Euro

Diese Beträge gelten bundesweit einheitlich, auch beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Unterschiede entstehen erst bei den Wohnkosten.

Nachbarorte

Was oft gefragt wird

Was ist der Unterschied zwischen Sozialamt und Jobcenter?

Das Jobcenter ist für erwerbsfähige Personen zuständig und zahlt Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Das Sozialamt ist für Menschen zuständig, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Ab wann wird gezahlt?

In der Sozialhilfe setzen die Leistungen nach § 18 SGB XII ein, sobald der Träger Kenntnis von der Notlage hat. Rückwirkend für zurückliegende Monate wird grundsätzlich nicht gezahlt.

Brauche ich für den Antrag einen Termin?

Für die Fristwahrung nicht. Der Antrag kann schriftlich abgegeben oder eingeworfen werden. Für die Beratung ist in größeren Verwaltungen ein Termin üblich.

Wo stelle ich in Rheinbach einen Antrag auf Sozialhilfe?

Zuständig ist die Sozialverwaltung des Kreis Rhein-Sieg-Kreis. Ein formloser Antrag genügt zunächst; Unterlagen können nachgereicht werden. Entscheidend ist das Datum, an dem das Amt von der Notlage erfährt.

Was ist mit Bildung und Teilhabe für meine Kinder?

Das Paket gilt nicht nur bei Sozialhilfe, sondern auch bei Wohngeld und Kinderzuschlag. Der Antrag geht an die Stelle, von der die Hauptleistung kommt.