Sozialamt Sachsen-Anhalt
Sozialamt Schkopau
Die Sozialhilfe folgt dem Nachrangprinzip und einer strikt kommunalen Zuständigkeit. Was das für Menschen in Schkopau praktisch heißt, steht in den folgenden Abschnitten.
Kurze Antwort
Für Sozialhilfe in Schkopau ist Landkreis Saalekreis zuständig. Die Stadt selbst ist kreisangehörig und damit kein eigener Träger der Sozialhilfe.
- Einwohner10.929
- Statuskreisangehörig
- KreisLandkreis Saalekreis
- BundeslandSachsen-Anhalt
Zuständigkeit auf einen Blick
Für Schkopau entscheidet nicht die Gemeinde, sondern der Landkreis Saalekreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe. Der Weg führt in Sachsen-Anhalt oft über die Gemeinde- oder Amtsverwaltung, die als Annahmestelle dient.
Mit etwa 10.929 Einwohnern ist Schkopau eine Kleinstadt. Der Weg zur zuständigen Fachstelle ist deshalb nicht immer der kürzeste Weg zum Rathaus. Insgesamt leben im Landkreis Saalekreis etwa 186.431 Menschen.
Landesrechtlich sind in Sachsen-Anhalt Landkreise und kreisfreie Städte zuständig, ergänzt um Land Sachsen-Anhalt, Landesverwaltungsamt als überörtlichen Träger. Das prägt auch die Bearbeitung von Anträgen aus Schkopau. Das Landesverwaltungsamt ist zugleich Versorgungsamt und bearbeitet Anträge auf einen Schwerbehindertenausweis.
Wo die amtlichen Angaben stehen
Offizielle Quelle
- Offizielles Portal der Stadt Schkopau
- Offizielles Portal Landkreis Saalekreis
- Land Sachsen-Anhalt, Landesverwaltungsamt
Verbindliche Auskünfte erteilt die Behörde selbst. Die verlinkten Seiten werden nicht von uns betrieben.
Einordnung
Ein paar Eckdaten, die bei Formularen und Rückfragen gebraucht werden:
- Postleitzahl06258
- Vorwahl03461
Leistungen im Überblick
Die Sozialhilfe besteht aus mehreren Kapiteln mit jeweils eigenen Voraussetzungen. Diese Übersichten führen in die einzelnen Leistungen ein.
Hilfe zur Pflege
Ergänzende Leistung, wenn Pflegekasse, Rente und Vermögen die Pflegekosten nicht decken.
Mehr erfahrenSchwerbehindertenausweis
Feststellung des Grades der Behinderung und der Merkzeichen durch das Versorgungsamt.
Mehr erfahrenGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Dauerhafte Leistung für Menschen ab der Regelaltersgrenze und für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte.
Mehr erfahrenBildung und Teilhabe
Zuschüsse für Schulbedarf, Mittagessen, Ausflüge, Lernförderung und Vereinsbeiträge.
Mehr erfahrenWohnberechtigungsschein
Zugangsvoraussetzung für öffentlich geförderte Sozialwohnungen.
Mehr erfahrenEingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Teilhabeleistungen nach dem Bundesteilhabegesetz, getrennt von der Existenzsicherung.
Mehr erfahrenSo läuft der Antrag
Nach der Abgabe prüft Landkreis Saalekreis zunächst Einkommen, Vermögen und vorrangige Ansprüche. Dauert das länger, kann bei feststehendem Anspruch ein Vorschuss nach § 42 SGB I verlangt werden.
Wer noch andere Ansprüche hat, verliert die Sozialhilfe nicht automatisch. Sie füllt die Lücke, die nach Anrechnung aller vorrangigen Leistungen bleibt.
Beträge und Rechengrößen
| Stufe | Wer | Monatlich |
|---|---|---|
| 1 | Alleinstehende und Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung | 563 Euro |
| 2 | Erwachsene in Partnerschaft sowie Erwachsene in besonderen Wohnformen | 506 Euro |
| 3 | Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern und Erwachsene ohne eigenen Haushalt | 451 Euro |
| 4 | Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren | 471 Euro |
| 5 | Kinder von 6 bis unter 14 Jahren | 390 Euro |
| 6 | Kinder von der Geburt bis unter 6 Jahren | 357 Euro |
Neben dem Regelbedarf zählen Unterkunft, Heizung und anerkannte Mehrbedarfe zum Gesamtbedarf. Erst davon wird das anrechenbare Einkommen abgezogen.
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Fragen und Antworten
Ab wann wird gezahlt?
In der Sozialhilfe setzen die Leistungen nach § 18 SGB XII ein, sobald der Träger Kenntnis von der Notlage hat. Rückwirkend für zurückliegende Monate wird grundsätzlich nicht gezahlt.
Werden meine Kinder zur Kasse gebeten?
Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro je Kind prüft das Amt Unterhaltsansprüche. Unterhalb dieser Grenze findet kein Rückgriff statt.
Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich. Er ist kostenfrei und kann zunächst ohne Begründung eingelegt werden.
Wer zahlt die Heimkosten, wenn die Rente nicht reicht?
Dann kommt die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII in Betracht. Zuständig ist Landkreis Saalekreis, in einzelnen Ländern der überörtliche Träger.
Muss ich Änderungen melden?
Ja, unverzüglich und am besten schriftlich. Nicht gemeldete Änderungen führen regelmäßig zu Rückforderungen.