Sozialamt Nordrhein-Westfalen
Sozialamt Schleiden
Diese Seite bündelt, was für Schleiden zur Zuständigkeit in der Sozialhilfe gilt. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall, hilft aber dabei, mit der richtigen Frage an der richtigen Stelle anzukommen.
Kurze Antwort
Örtlicher Träger der Sozialhilfe für Schleiden ist Kreis Euskirchen, nicht die Gemeindeverwaltung.
- Einwohner13.233
- Statuskreisangehörig
- KreisEuskirchen
- BundeslandNordrhein-Westfalen
Zuständigkeit auf einen Blick
Als kreisangehörige Kommune gibt Schleiden die Sozialhilfe an die Kreisebene ab. Zuständig ist das Sozialamt oder Amt für Soziales und Wohnen des Kreises Euskirchen.
Mit etwa 13.233 Einwohnern ist Schleiden eine Kleinstadt. Der Weg zur zuständigen Fachstelle ist deshalb nicht immer der kürzeste Weg zum Rathaus. Der zuständige Kreis zählt rund 192.840 Einwohner, was die Größe der dortigen Sozialverwaltung erklärt.
Landesrechtlich sind in Nordrhein-Westfalen Kreise und kreisfreie Städte zuständig, ergänzt um Landschaftsverband Rheinland (LVR) und Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als überörtlichen Träger. Das prägt auch die Bearbeitung von Anträgen aus Schleiden. Welcher Landschaftsverband zuständig ist, hängt am Landesteil: LVR im Rheinland, LWL in Westfalen-Lippe. Anträge laufen trotzdem meist über das kommunale Sozialamt.
Verbindliche Auskunft
Offizielle Quelle
- Offizielles Portal der Stadt Schleiden
- Offizielles Portal Kreis Euskirchen
- Landschaftsverband Rheinland (LVR) und Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Verbindliche Auskünfte erteilt die Behörde selbst. Die verlinkten Seiten werden nicht von uns betrieben.
Kurz eingeordnet
Für Anträge und Schriftverkehr sind diese Angaben zu Schleiden nützlich:
- Postleitzahl53937
- Vorwahl02445
Welche Leistungen es gibt
Welche Leistung im Einzelfall passt, hängt an Alter, Erwerbsfähigkeit und Pflegebedarf. Die folgenden Seiten erklären die wichtigsten Bereiche im Detail.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Teilhabeleistungen nach dem Bundesteilhabegesetz, getrennt von der Existenzsicherung.
Mehr erfahrenBlindenhilfe und Landesblindengeld
Nachteilsausgleich bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung.
Mehr erfahrenHilfe zum Lebensunterhalt
Existenzsicherung für Menschen, die weder erwerbsfähig noch dauerhaft erwerbsgemindert sind.
Mehr erfahrenWohngeld
Mietzuschuss für Haushalte mit eigenem Einkommen, beantragt bei der Wohngeldstelle.
Mehr erfahrenHilfe in anderen Lebenslagen
Altenhilfe, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts und Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten.
Mehr erfahrenHilfen zur Gesundheit
Krankenbehandlung für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz.
Mehr erfahrenAntragstellung Schritt für Schritt
Für Menschen in Schleiden gilt der übliche Ablauf: Antrag stellen, Unterlagen nachreichen, Bescheid abwarten, bei Bedarf innerhalb eines Monats widersprechen. Der Widerspruch ist kostenfrei.
Auch bei laufendem Verfahren besteht ein Anspruch auf Beratung nach §§ 14 und 15 SGB I. Eine falsche Auskunft kann später einen Herstellungsanspruch begründen.
Beträge und Rechengrößen
| Stufe | Wer | Monatlich |
|---|---|---|
| 1 | Alleinstehende und Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung | 563 Euro |
| 2 | Erwachsene in Partnerschaft sowie Erwachsene in besonderen Wohnformen | 506 Euro |
| 3 | Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern und Erwachsene ohne eigenen Haushalt | 451 Euro |
| 4 | Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren | 471 Euro |
| 5 | Kinder von 6 bis unter 14 Jahren | 390 Euro |
| 6 | Kinder von der Geburt bis unter 6 Jahren | 357 Euro |
Unterkunft und Heizung kommen in angemessener Höhe hinzu, ebenso mögliche Mehrbedarfe. Die Beträge gelten unverändert gegenüber dem Vorjahr.
Nachbarorte
Fragen und Antworten
Zählt mein Erspartes?
Ein Schonbetrag bleibt geschützt, ebenso angemessener Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug und selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe.
Was ist der Unterschied zwischen Sozialamt und Jobcenter?
Das Jobcenter ist für erwerbsfähige Personen zuständig und zahlt Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Das Sozialamt ist für Menschen zuständig, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Gilt die Zuständigkeit auch ohne festen Wohnsitz?
Ja. Bei Menschen ohne gewöhnlichen Aufenthalt ist der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich. Das Amt darf die Leistung nicht mit dem Hinweis auf eine andere Kommune verweigern.
Werden meine Kinder zur Kasse gebeten?
Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro je Kind prüft das Amt Unterhaltsansprüche. Unterhalb dieser Grenze findet kein Rückgriff statt.
Muss ich Änderungen melden?
Ja, unverzüglich und am besten schriftlich. Nicht gemeldete Änderungen führen regelmäßig zu Rückforderungen.