Sozialamt Baden-Württemberg

Sozialamt Schöntal

In Schöntal richtet sich die Zuständigkeit für Sozialhilfeleistungen nach der Kreiszugehörigkeit und nach dem Landesrecht. Beides zusammen ergibt das Bild, das diese Seite beschreibt.

Kurze Antwort

Anträge aus Schöntal bearbeitet Landkreis Hohenlohekreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe.

  • Einwohner5.634
  • Statuskreisangehörig
  • KreisLandkreis Hohenlohekreis
  • BundeslandBaden-Württemberg

Welche Stelle entscheidet?

Für Sozialhilfeleistungen in Schöntal ist nicht die Stadtverwaltung selbst, sondern der Landkreis Hohenlohekreis zuständig. Die Kreisverwaltung führt das Sozialamt oder Amt für Soziales und Teilhabe.

Mit etwa 5.634 Einwohnern gehört Schöntal zu den kleineren Kommunen. Die Beratung vor Ort ist häufig ehrenamtlich oder über Verbände organisiert. Insgesamt leben im Landkreis Hohenlohekreis etwa 110.181 Menschen.

Baden-Württemberg hat die Sozialhilfe zwischen Stadt- und Landkreise und Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) aufgeteilt. Wer aus Schöntal einen Antrag stellt, trifft zuerst auf die örtliche Ebene. Die Eingliederungshilfe liegt in Baden-Württemberg bei den Stadt- und Landkreisen; der KVJS übernimmt Beratung, Fachaufsicht und überörtliche Aufgaben.

Wo die amtlichen Angaben stehen

Offizielle Quelle

Verbindliche Auskünfte erteilt die Behörde selbst. Die verlinkten Seiten werden nicht von uns betrieben.

Was das konkret bedeutet

Wer Formulare ausfüllt, braucht meist diese Angaben:

  • Postleitzahl74214
  • Vorwahl07943

Das leistet die Sozialhilfe

Für jede Leistung gelten eigene Regeln zu Einkommen, Vermögen und Nachweisen. Die verlinkten Seiten fassen sie zusammen.

Der Weg zum Antrag

Bevor der Antrag bei Landkreis Hohenlohekreis landet, lohnt ein Termin bei einer unabhängigen Beratungsstelle. Wohlfahrts- und Sozialverbände kennen die örtliche Praxis und sortieren die Unterlagen vor.

Auch bei laufendem Verfahren besteht ein Anspruch auf Beratung nach §§ 14 und 15 SGB I. Eine falsche Auskunft kann später einen Herstellungsanspruch begründen.

Beträge und Rechengrößen

Regelbedarfsstufen 2026 nach der Anlage zu § 28 SGB XII
StufeWerMonatlich
1Alleinstehende und Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung563 Euro
2Erwachsene in Partnerschaft sowie Erwachsene in besonderen Wohnformen506 Euro
3Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern und Erwachsene ohne eigenen Haushalt451 Euro
4Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren471 Euro
5Kinder von 6 bis unter 14 Jahren390 Euro
6Kinder von der Geburt bis unter 6 Jahren357 Euro

Diese Beträge gelten bundesweit einheitlich, auch beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Unterschiede entstehen erst bei den Wohnkosten.

Sozialämter in der Umgebung

Was oft gefragt wird

Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich. Er ist kostenfrei und kann zunächst ohne Begründung eingelegt werden.

Bekomme ich Hilfe beim Ausfüllen?

Ja. Wohlfahrtsverbände, Sozialverbände und in Teilhabefragen die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung beraten kostenlos und unabhängig vom Amt.

Zählt mein Erspartes?

Ein Schonbetrag bleibt geschützt, ebenso angemessener Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug und selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe.

Wer zahlt die Heimkosten, wenn die Rente nicht reicht?

Dann kommt die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII in Betracht. Zuständig ist Landkreis Hohenlohekreis, in einzelnen Ländern der überörtliche Träger.

Gilt die Zuständigkeit auch ohne festen Wohnsitz?

Ja. Bei Menschen ohne gewöhnlichen Aufenthalt ist der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich. Das Amt darf die Leistung nicht mit dem Hinweis auf eine andere Kommune verweigern.