Sozialamt Sachsen

Sozialamt Werdau

Die Sozialhilfe folgt dem Nachrangprinzip und einer strikt kommunalen Zuständigkeit. Was das für Menschen in Werdau praktisch heißt, steht in den folgenden Abschnitten.

Kurze Antwort

Für Sozialhilfe in Werdau ist Landkreis Zwickau zuständig. Die Stadt selbst ist kreisangehörig und damit kein eigener Träger der Sozialhilfe.

  • Einwohner20.793
  • Statuskreisangehörig
  • KreisZwickau
  • BundeslandSachsen

Welche Stelle entscheidet?

Als kreisangehörige Kommune gibt Werdau die Sozialhilfe an die Kreisebene ab. Zuständig ist das Sozialamt oder Amt für Soziales des Kreises Zwickau.

Mit rund 20.793 Einwohnern ist Werdau eine Mittelstadt. Beratung und Antragsannahme liegen häufig in denselben Händen, die eigentliche Entscheidung kann dennoch an anderer Stelle fallen. Mit rund 310.111 Einwohnern im gesamten Kreisgebiet ist die Sozialverwaltung entsprechend dimensioniert.

Für Werdau gilt die Landesregelung von Sachsen: Die laufende Sozialhilfe liegt bei Landkreise und kreisfreie Städte, die überörtliche Zuständigkeit bei Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen). Der KSV Sachsen ist überörtlicher Träger der Sozialhilfe und zuständig für die Eingliederungshilfe.

Verbindliche Auskunft

Offizielle Quelle

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Kurz eingeordnet

Für Anträge und Schriftverkehr sind diese Angaben zu Werdau nützlich:

  • Postleitzahl08412
  • Vorwahl03761

Das leistet die Sozialhilfe

Die Sozialhilfe besteht aus mehreren Kapiteln mit jeweils eigenen Voraussetzungen. Diese Übersichten führen in die einzelnen Leistungen ein.

Antragstellung Schritt für Schritt

Nach der Abgabe prüft Landkreis Zwickau zunächst Einkommen, Vermögen und vorrangige Ansprüche. Dauert das länger, kann bei feststehendem Anspruch ein Vorschuss nach § 42 SGB I verlangt werden.

Zwischen Jobcenter und Sozialamt darf niemand hin und her geschickt werden. Bleibt die Zuständigkeit offen, muss die zuerst angegangene Stelle vorläufig leisten.

Beträge und Rechengrößen

Regelbedarfsstufen 2026 nach der Anlage zu § 28 SGB XII
StufeWerMonatlich
1Alleinstehende und Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung563 Euro
2Erwachsene in Partnerschaft sowie Erwachsene in besonderen Wohnformen506 Euro
3Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern und Erwachsene ohne eigenen Haushalt451 Euro
4Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren471 Euro
5Kinder von 6 bis unter 14 Jahren390 Euro
6Kinder von der Geburt bis unter 6 Jahren357 Euro

Diese Beträge gelten bundesweit einheitlich, auch beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Unterschiede entstehen erst bei den Wohnkosten.

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Häufige Fragen

Wer entscheidet über Eingliederungshilfe?

In Sachsen ist Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) zuständig. Der Antrag kann trotzdem beim örtlichen Amt abgegeben werden, das ihn weiterleiten muss.

Wer zahlt die Heimkosten, wenn die Rente nicht reicht?

Dann kommt die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII in Betracht. Zuständig ist Landkreis Zwickau, in einzelnen Ländern der überörtliche Träger.

Wo stelle ich in Werdau einen Antrag auf Sozialhilfe?

Zuständig ist die Sozialverwaltung des Landkreis Zwickau. Ein formloser Antrag genügt zunächst; Unterlagen können nachgereicht werden. Entscheidend ist das Datum, an dem das Amt von der Notlage erfährt.

Werden meine Kinder zur Kasse gebeten?

Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro je Kind prüft das Amt Unterhaltsansprüche. Unterhalb dieser Grenze findet kein Rückgriff statt.

Zählt mein Erspartes?

Ein Schonbetrag bleibt geschützt, ebenso angemessener Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug und selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe.