Sozialamt Schleswig-Holstein
Sozialamt Fockbek
In Fockbek richtet sich die Zuständigkeit für Sozialhilfeleistungen nach der Kreiszugehörigkeit und nach dem Landesrecht. Beides zusammen ergibt das Bild, das diese Seite beschreibt.
Kurze Antwort
Fockbek gehört zu Kreis Rendsburg-Eckernförde. Dort liegt die Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
- Einwohner6.636
- Statuskreisangehörig
- KreisRendsburg-Eckernförde
- BundeslandSchleswig-Holstein
Welche Stelle entscheidet?
Fockbek gehört zum Kreis Rendsburg-Eckernförde. Dessen Sozialverwaltung ist zuständig für Anträge nach dem SGB XII. Die örtliche Verwaltung in Fockbek kann Anträge entgegennehmen; entschieden wird auf Kreisebene.
Rund 6.636 Menschen leben in Fockbek. In dieser Größenordnung liegt die gesamte Sozialverwaltung auf der übergeordneten Ebene. Insgesamt leben im Kreis Rendsburg-Eckernförde etwa 272.775 Menschen.
Landesrechtlich sind in Schleswig-Holstein Kreise und kreisfreie Städte zuständig, ergänzt um Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein (LAsD) als überörtlichen Träger. Das prägt auch die Bearbeitung von Anträgen aus Fockbek. Ämter und amtsfreie Gemeinden nehmen Anträge häufig entgegen, entschieden wird auf Kreisebene.
Wo die amtlichen Angaben stehen
Offizielle Quelle
- Offizielles Portal der Stadt Fockbek
- Offizielles Portal Kreis Rendsburg-Eckernförde
- Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein (LAsD)
Verbindliche Auskünfte erteilt die Behörde selbst. Die verlinkten Seiten werden nicht von uns betrieben.
Einordnung
Ein paar Eckdaten, die bei Formularen und Rückfragen gebraucht werden:
- Postleitzahl24787
- Vorwahl04331, 04335
- Kfz-KennzeichenRD
Welche Leistungen es gibt
Für jede Leistung gelten eigene Regeln zu Einkommen, Vermögen und Nachweisen. Die verlinkten Seiten fassen sie zusammen.
Wohngeld
Mietzuschuss für Haushalte mit eigenem Einkommen, beantragt bei der Wohngeldstelle.
Mehr erfahrenHilfe in anderen Lebenslagen
Altenhilfe, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts und Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten.
Mehr erfahrenHilfen zur Gesundheit
Krankenbehandlung für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz.
Mehr erfahrenÜbernahme der Bestattungskosten
Sozialbestattung, wenn die Kosten für die Verpflichteten nicht zumutbar sind.
Mehr erfahrenHilfe zur Pflege
Ergänzende Leistung, wenn Pflegekasse, Rente und Vermögen die Pflegekosten nicht decken.
Mehr erfahrenSchwerbehindertenausweis
Feststellung des Grades der Behinderung und der Merkzeichen durch das Versorgungsamt.
Mehr erfahrenSo läuft der Antrag
Nach der Abgabe prüft Kreis Rendsburg-Eckernförde zunächst Einkommen, Vermögen und vorrangige Ansprüche. Dauert das länger, kann bei feststehendem Anspruch ein Vorschuss nach § 42 SGB I verlangt werden.
Wer noch andere Ansprüche hat, verliert die Sozialhilfe nicht automatisch. Sie füllt die Lücke, die nach Anrechnung aller vorrangigen Leistungen bleibt.
Was die Regelsätze hergeben
| Stufe | Wer | Monatlich |
|---|---|---|
| 1 | Alleinstehende und Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung | 563 Euro |
| 2 | Erwachsene in Partnerschaft sowie Erwachsene in besonderen Wohnformen | 506 Euro |
| 3 | Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern und Erwachsene ohne eigenen Haushalt | 451 Euro |
| 4 | Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren | 471 Euro |
| 5 | Kinder von 6 bis unter 14 Jahren | 390 Euro |
| 6 | Kinder von der Geburt bis unter 6 Jahren | 357 Euro |
Diese Beträge gelten bundesweit einheitlich, auch beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Unterschiede entstehen erst bei den Wohnkosten.
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Fragen und Antworten
Muss ich Änderungen melden?
Ja, unverzüglich und am besten schriftlich. Nicht gemeldete Änderungen führen regelmäßig zu Rückforderungen.
Wer zahlt die Heimkosten, wenn die Rente nicht reicht?
Dann kommt die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII in Betracht. Zuständig ist Kreis Rendsburg-Eckernförde, in einzelnen Ländern der überörtliche Träger.
Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich. Er ist kostenfrei und kann zunächst ohne Begründung eingelegt werden.
Werden meine Kinder zur Kasse gebeten?
Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro je Kind prüft das Amt Unterhaltsansprüche. Unterhalb dieser Grenze findet kein Rückgriff statt.
Ab wann wird gezahlt?
In der Sozialhilfe setzen die Leistungen nach § 18 SGB XII ein, sobald der Träger Kenntnis von der Notlage hat. Rückwirkend für zurückliegende Monate wird grundsätzlich nicht gezahlt.