Sozialamt Sachsen

Sozialamt Pirna

Sozialhilfe ist in Deutschland kommunal organisiert. Für Pirna bedeutet das eine klare Zuordnung, die sich aus der Kreiszugehörigkeit ergibt. Nachfolgend steht, welche Behörde entscheidet, welche Leistungen dazugehören und worauf beim Antrag zu achten ist.

Kurze Antwort

Für Sozialhilfe in Pirna ist Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zuständig. Die Stadt selbst ist kreisangehörig und damit kein eigener Träger der Sozialhilfe.

  • Einwohner40.128
  • Statuskreisangehörig
  • KreisSächsische Schweiz-Osterzgebirge
  • BundeslandSachsen

Welche Stelle entscheidet?

Für Sozialhilfeleistungen in Pirna ist nicht die Stadtverwaltung selbst, sondern der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zuständig. Die Kreisverwaltung führt das Sozialamt oder Amt für Soziales.

Mit rund 40.128 Einwohnern ist Pirna eine Mittelstadt. Beratung und Antragsannahme liegen häufig in denselben Händen, die eigentliche Entscheidung kann dennoch an anderer Stelle fallen. Mit rund 246.011 Einwohnern im gesamten Kreisgebiet ist die Sozialverwaltung entsprechend dimensioniert.

Für Pirna gilt die Landesregelung von Sachsen: Die laufende Sozialhilfe liegt bei Landkreise und kreisfreie Städte, die überörtliche Zuständigkeit bei Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen). Der KSV Sachsen ist überörtlicher Träger der Sozialhilfe und zuständig für die Eingliederungshilfe.

Verbindliche Auskunft

Offizielle Quelle

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Was das konkret bedeutet

Zur Einordnung die wichtigsten Ortsdaten von Pirna:

  • Postleitzahl01796
  • Vorwahl03501
  • Kfz-KennzeichenPIR

Das leistet die Sozialhilfe

Je nach Lebenslage kommen unterschiedliche Kapitel des SGB XII in Betracht. Ein Überblick über die relevanten Leistungen:

So läuft der Antrag

In der Sozialhilfe zählt nicht das Formular, sondern der Zeitpunkt, zu dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge von der Notlage erfährt. Deshalb lohnt es sich, zuerst formlos zu schreiben und Unterlagen danach nachzureichen.

Bevor Vermögen eingesetzt wird, prüft das Amt vorrangige Leistungen. Erst danach stellt sich die Frage, welche Rücklagen geschützt bleiben und welche nicht.

Die Zahlen für 2026

Regelbedarfsstufen 2026 nach der Anlage zu § 28 SGB XII
StufeWerMonatlich
1Alleinstehende und Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung563 Euro
2Erwachsene in Partnerschaft sowie Erwachsene in besonderen Wohnformen506 Euro
3Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern und Erwachsene ohne eigenen Haushalt451 Euro
4Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren471 Euro
5Kinder von 6 bis unter 14 Jahren390 Euro
6Kinder von der Geburt bis unter 6 Jahren357 Euro

Neben dem Regelbedarf zählen Unterkunft, Heizung und anerkannte Mehrbedarfe zum Gesamtbedarf. Erst davon wird das anrechenbare Einkommen abgezogen.

Nachbarorte

Häufige Fragen

Was ist mit Bildung und Teilhabe für meine Kinder?

Das Paket gilt nicht nur bei Sozialhilfe, sondern auch bei Wohngeld und Kinderzuschlag. Der Antrag geht an die Stelle, von der die Hauptleistung kommt.

Wie hoch ist der Regelsatz 2026?

Für Alleinstehende sind es 563 Euro im Monat. Die Beträge sind gegenüber dem Vorjahr unverändert, weil ein rechnerisches Absinken durch den gesetzlichen Besitzschutz verhindert wird. Unterkunft und Heizung kommen zusätzlich.

Bekomme ich Hilfe beim Ausfüllen?

Ja. Wohlfahrtsverbände, Sozialverbände und in Teilhabefragen die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung beraten kostenlos und unabhängig vom Amt.

Muss ich Änderungen melden?

Ja, unverzüglich und am besten schriftlich. Nicht gemeldete Änderungen führen regelmäßig zu Rückforderungen.

Was ist der Unterschied zwischen Sozialamt und Jobcenter?

Das Jobcenter ist für erwerbsfähige Personen zuständig und zahlt Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Das Sozialamt ist für Menschen zuständig, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die Regelaltersgrenze erreicht haben.