Sozialamt Schleswig-Holstein

Sozialamt Schwentinental

Hinter dem Wort Sozialamt steckt keine bundeseinheitliche Behörde, sondern eine kommunale Aufgabe. Diese Seite erklärt, wie sie für Schwentinental verteilt ist und welche Leistungen an welcher Stelle beantragt werden.

Kurze Antwort

Zuständig für Schwentinental ist die Sozialverwaltung des Kreis Plön. Anträge nach dem SGB XII werden dort entschieden.

  • Einwohner14.032
  • Statuskreisangehörig
  • KreisPlön
  • BundeslandSchleswig-Holstein

Wer ist zuständig?

Schwentinental ist kreisangehörig. Örtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Kreis Plön, der über Anträge nach dem SGB XII entscheidet. In Schleswig-Holstein nehmen Verbandsgemeinden, Ämter oder Samtgemeinden Anträge häufig entgegen und leiten sie an die Kreisverwaltung weiter.

Mit etwa 14.032 Einwohnern ist Schwentinental eine Kleinstadt. Der Weg zur zuständigen Fachstelle ist deshalb nicht immer der kürzeste Weg zum Rathaus. Insgesamt leben im Kreis Plön etwa 128.647 Menschen.

Für Schwentinental gilt die Landesregelung von Schleswig-Holstein: Die laufende Sozialhilfe liegt bei Kreise und kreisfreie Städte, die überörtliche Zuständigkeit bei Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein (LAsD). Ämter und amtsfreie Gemeinden nehmen Anträge häufig entgegen, entschieden wird auf Kreisebene.

Offizielle Quellen

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Verbindliche Auskünfte erteilt die Behörde selbst. Die verlinkten Seiten werden nicht von uns betrieben.

Kurz eingeordnet

Die Basisdaten zu Schwentinental auf einen Blick:

  • Postleitzahl24222, 24223
  • Vorwahl04307, 0431, 04342

Welche Leistungen es gibt

Je nach Lebenslage kommen unterschiedliche Kapitel des SGB XII in Betracht. Ein Überblick über die relevanten Leistungen:

Der Weg zum Antrag

Anträge aus Schwentinental dürfen bei jeder Behörde abgegeben werden. Nach § 16 SGB I muss die annehmende Stelle sie weiterleiten, und das Datum der ersten Abgabe bleibt maßgeblich.

Sozialhilfe ist nachrangig. Renten, Unterhalt, Wohngeld, Kinderzuschlag und Leistungen der Pflegekasse gehen vor und müssen zuerst ausgeschöpft werden.

Die Zahlen für 2026

Regelbedarfsstufen 2026 nach der Anlage zu § 28 SGB XII
StufeWerMonatlich
1Alleinstehende und Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung563 Euro
2Erwachsene in Partnerschaft sowie Erwachsene in besonderen Wohnformen506 Euro
3Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern und Erwachsene ohne eigenen Haushalt451 Euro
4Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren471 Euro
5Kinder von 6 bis unter 14 Jahren390 Euro
6Kinder von der Geburt bis unter 6 Jahren357 Euro

Neben dem Regelbedarf zählen Unterkunft, Heizung und anerkannte Mehrbedarfe zum Gesamtbedarf. Erst davon wird das anrechenbare Einkommen abgezogen.

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Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Regelsatz 2026?

Für Alleinstehende sind es 563 Euro im Monat. Die Beträge sind gegenüber dem Vorjahr unverändert, weil ein rechnerisches Absinken durch den gesetzlichen Besitzschutz verhindert wird. Unterkunft und Heizung kommen zusätzlich.

Was ist der Unterschied zwischen Sozialamt und Jobcenter?

Das Jobcenter ist für erwerbsfähige Personen zuständig und zahlt Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Das Sozialamt ist für Menschen zuständig, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Ab wann wird gezahlt?

In der Sozialhilfe setzen die Leistungen nach § 18 SGB XII ein, sobald der Träger Kenntnis von der Notlage hat. Rückwirkend für zurückliegende Monate wird grundsätzlich nicht gezahlt.

Brauche ich für den Antrag einen Termin?

Für die Fristwahrung nicht. Der Antrag kann schriftlich abgegeben oder eingeworfen werden. Für die Beratung ist in größeren Verwaltungen ein Termin üblich.

Wo stelle ich in Schwentinental einen Antrag auf Sozialhilfe?

Zuständig ist die Sozialverwaltung des Kreis Plön. Ein formloser Antrag genügt zunächst; Unterlagen können nachgereicht werden. Entscheidend ist das Datum, an dem das Amt von der Notlage erfährt.