Sozialamt Brandenburg

Sozialamt Stahnsdorf

Wer zum ersten Mal mit einem Sozialamt zu tun hat, unterschätzt meist, wie stark die Zuständigkeit vom Wohnort abhängt. Für Stahnsdorf ist die Zuordnung eindeutig, und sie entscheidet darüber, wo der Antrag hingehört.

Kurze Antwort

Zuständig für Stahnsdorf ist die Sozialverwaltung des Landkreis Potsdam-Mittelmark. Anträge nach dem SGB XII werden dort entschieden.

  • Einwohner16.266
  • Statuskreisangehörig
  • KreisPotsdam-Mittelmark
  • BundeslandBrandenburg

Wer ist zuständig?

Für Stahnsdorf entscheidet nicht die Gemeinde, sondern der Landkreis Potsdam-Mittelmark als örtlicher Träger der Sozialhilfe. Der Weg führt in Brandenburg oft über die Gemeinde- oder Amtsverwaltung, die als Annahmestelle dient.

Mit etwa 16.266 Einwohnern ist Stahnsdorf eine Kleinstadt. Der Weg zur zuständigen Fachstelle ist deshalb nicht immer der kürzeste Weg zum Rathaus. Insgesamt leben im Landkreis Potsdam-Mittelmark etwa 204.388 Menschen.

Brandenburg hat die Sozialhilfe zwischen Landkreise und kreisfreie Städte und Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV) aufgeteilt. Wer aus Stahnsdorf einen Antrag stellt, trifft zuerst auf die örtliche Ebene. Das LASV ist zusätzlich für Schwerbehindertenrecht und soziale Entschädigung zuständig.

Offizielle Quellen

Offizielle Quelle

Verbindliche Auskünfte erteilt die Behörde selbst. Die verlinkten Seiten werden nicht von uns betrieben.

Kurz eingeordnet

Die Basisdaten zu Stahnsdorf auf einen Blick:

  • Postleitzahl14532
  • Vorwahl03329
  • Kfz-KennzeichenPM

Leistungen im Überblick

Die Sozialhilfe besteht aus mehreren Kapiteln mit jeweils eigenen Voraussetzungen. Diese Übersichten führen in die einzelnen Leistungen ein.

So läuft der Antrag

Anträge aus Stahnsdorf dürfen bei jeder Behörde abgegeben werden. Nach § 16 SGB I muss die annehmende Stelle sie weiterleiten, und das Datum der ersten Abgabe bleibt maßgeblich.

Sozialhilfe ist nachrangig. Renten, Unterhalt, Wohngeld, Kinderzuschlag und Leistungen der Pflegekasse gehen vor und müssen zuerst ausgeschöpft werden.

Die Zahlen für 2026

Regelbedarfsstufen 2026 nach der Anlage zu § 28 SGB XII
StufeWerMonatlich
1Alleinstehende und Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung563 Euro
2Erwachsene in Partnerschaft sowie Erwachsene in besonderen Wohnformen506 Euro
3Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern und Erwachsene ohne eigenen Haushalt451 Euro
4Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren471 Euro
5Kinder von 6 bis unter 14 Jahren390 Euro
6Kinder von der Geburt bis unter 6 Jahren357 Euro

Neben dem Regelbedarf zählen Unterkunft, Heizung und anerkannte Mehrbedarfe zum Gesamtbedarf. Erst davon wird das anrechenbare Einkommen abgezogen.

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Fragen und Antworten

Bekomme ich Hilfe beim Ausfüllen?

Ja. Wohlfahrtsverbände, Sozialverbände und in Teilhabefragen die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung beraten kostenlos und unabhängig vom Amt.

Ab wann wird gezahlt?

In der Sozialhilfe setzen die Leistungen nach § 18 SGB XII ein, sobald der Träger Kenntnis von der Notlage hat. Rückwirkend für zurückliegende Monate wird grundsätzlich nicht gezahlt.

Wer zahlt die Heimkosten, wenn die Rente nicht reicht?

Dann kommt die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII in Betracht. Zuständig ist Landkreis Potsdam-Mittelmark, in einzelnen Ländern der überörtliche Träger.

Wie hoch ist der Regelsatz 2026?

Für Alleinstehende sind es 563 Euro im Monat. Die Beträge sind gegenüber dem Vorjahr unverändert, weil ein rechnerisches Absinken durch den gesetzlichen Besitzschutz verhindert wird. Unterkunft und Heizung kommen zusätzlich.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Eine feste Frist gibt es nicht. Nach sechs Monaten ohne Entscheidung ist eine Untätigkeitsklage möglich; bei feststehendem Anspruch kann vorher ein Vorschuss verlangt werden.